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Wirkfaktoren des Projekttyps

12 Abfall/Abwasser >> Klärschlammaufbringung

Bemerkung: Klärschlamm ist der bei der Abwasserbehandlung in kommunalen oder in betrieblichen Kläranlagen anfallende Schlamm. Er kann entwässert, getrocknet oder in anderweitig behandelter Form vorliegen. Als Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung gelten auch Klärschlammgemische und Klärschlammkomposte. Klärschlamm ist ein Vielstoffgemisch und zeichnet sich durch Inhomogenität und stark schwankende Anteile seiner Bestandteile aus.

Die Entsorgung von Klärschlamm erfolgt hauptsächlich durch thermische Behandlung (Klärschlammverbrennung, vgl. Projekttyp Kraftwerke bzw. sonstige Energieerzeugungsanlage) oder bodenbezogene Verwertung (Klärschlammaufbringung als Düngemittel in der Landwirtschaft, Verwendung von Klärschlämmen bei Rekultivierungsmaßnahmen (z. B. von Braunkohletagebaustätten, Kalihalden) und im Landschaftsbau.

Der vorliegende Projekttyp beschäftigt sich mit der Aufbringung von Klärschlamm. Diese unterliegt der Klärschlammverordnung. Die landwirtschaftliche Verwertung darf nur mit Klärschlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen erfolgen. Die Höchstmenge ist auf 5 t/ha Klärschlamm-Trockensubstanz innerhalb von 3 Jahren begrenzt. Der Klärschlamm darf nur auf bestimmte, vorwiegend ackerbauliche Flächen ausgebracht werden, nicht aber auf Grünland, forstliche sowie Obst- und Gemüseanbauflächen u. a. Auch in Wasserschutz- und Naturschutzgebieten ist der Einsatz verboten.

Mit der Ausbringung sind v. a. stoffliche Einwirkungen verbunden. Durch die bodenbezogene Nutzung werden Nährstoffe wie Phosphor und Stickstoff zugeführt und können einen Teil des Nährstoffbedarfes landwirtschaftlicher Nutzpflanzen decken. Neben Nährstoffen enthält Klärschlamm regelmäßig auch Schadstoffe. Während sich die Schwermetallbelastung im Klärschlamm in den letzten 15 bis 20 Jahren im Regelfall auf ein niedriges Niveau eingependelt hat, rücken organische Schadstoffe in den Mittelpunkt der Betrachtung. Vor der Aufbringung muss Klärschlamm untersucht werden. Dabei sind die Grenzwerte gemäß Klärschlammverordnung und Düngemittelverordnung einzuhalten. Allerdings ist das Stoffspektrum, auf das der Klärschlamm untersucht werden muss, begrenzt (UBA 2018: 44).

Bei diesem Projekttyp sind bau- oder anlagebedingte Vorhabensbestandteile nicht relevant, da keine baulichen Anlagen errichtet werden. Relevant sind vielmehr die o. g. stofflichen Einwirkungen sowie Beeinträchtigungen durch den Ausbringungsvorgang im Rahmen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung.

Wirkfaktoren
Relevanz
1 Direkter Flächenentzug
1-1 Überbauung / Versiegelung0
2 Veränderung der Habitatstruktur / Nutzung
2-1 Direkte Veränderung von Vegetations- / Biotopstrukturen1
2-2 Verlust / Änderung charakteristischer Dynamik1
2-3 Intensivierung der land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung2
2-4 Kurzzeitige Aufgabe habitatprägender Nutzung / Pflege0
2-5 (Länger) andauernde Aufgabe habitatprägender Nutzung / Pflege0
3 Veränderung abiotischer Standortfaktoren
3-1 Veränderung des Bodens bzw. Untergrundes1
3-2 Veränderung der morphologischen Verhältnisse0
3-3 Veränderung der hydrologischen / hydrodynamischen Verhältnisse0
3-4 Veränderung der hydrochemischen Verhältnisse (Beschaffenheit)1
3-5 Veränderung der Temperaturverhältnisse0
3-6 Veränderung anderer standort-, vor allem klimarelevanter Faktoren0
4 Barriere- oder Fallenwirkung / Individuenverlust
4-1 Baubedingte Barriere- oder Fallenwirkung / Mortalität0
4-2 Anlagebedingte Barriere- oder Fallenwirkung / Mortalität0
4-3 Betriebsbedingte Barriere- oder Fallenwirkung / Mortalität2
5 Nichtstoffliche Einwirkungen
5-1 Akustische Reize (Schall)1
5-2 Optische Reizauslöser / Bewegung (ohne Licht)1
5-3 Licht0
5-4 Erschütterungen / Vibrationen0
5-5 Mechanische Einwirkung (Wellenschlag, Tritt)1
6 Stoffliche Einwirkungen
6-1 Stickstoff- u. Phosphatverbindungen / Nährstoffeintrag2
6-2 Organische Verbindungen1
6-3 Schwermetalle1
6-4 Sonstige durch Verbrennungs- u. Produktionsprozesse entstehende Schadstoffe1
6-5 Salz1
6-6 Depositionen mit strukturellen Auswirkungen (Staub / Schwebst. u. Sedimente)1
6-7 Olfaktorische Reize (Duftstoffe, auch: Anlockung)2
6-8 Endokrin wirkende Stoffe1
6-9 Sonstige Stoffe1
7 Strahlung
7-1 Nichtionisierende Strahlung / Elektromagnetische Felder0
7-2 Ionisierende / Radioaktive Strahlung0
8 Gezielte Beeinflussung von Arten und Organismen
8-1 Management gebietsheimischer Arten0
8-2 Förderung / Ausbreitung gebietsfremder Arten0
8-3 Bekämpfung von Organismen (Pestizide u.a.)0
8-4 Freisetzung gentechnisch neuer bzw. veränderter Organismen0
9 Sonstiges
9-1 Sonstiges0

Report: Projekt-Steckbrief mit Erläuterung der Wirkfaktor-Relevanzeinstufung

Relevanz des Wirkfaktors

Informationen zu den Relevanzeinstufungen
0 (i. d. R.) nicht relevant
1gegebenenfalls relevant
2regelmäßig relevant
ihre meinung

Wenn Sie uns Hinweise auf weitere wissenschaftliche Quellen oder Anregungen zu FFH-VP-Info geben wollen, schreiben Sie eine kurze Notiz an:
dirk.bernotat@bfn.de