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Wirkfaktoren des Projekttyps
12 Abfall/Abwasser >> Klärschlammaufbringung
Bemerkung: | Klärschlamm ist der bei der Abwasserbehandlung in kommunalen oder in betrieblichen Kläranlagen anfallende Schlamm. Er kann entwässert, getrocknet oder in anderweitig behandelter Form vorliegen. Als Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung gelten auch Klärschlammgemische und Klärschlammkomposte. Klärschlamm ist ein Vielstoffgemisch und zeichnet sich durch Inhomogenität und stark schwankende Anteile seiner Bestandteile aus.
Die Entsorgung von Klärschlamm erfolgt hauptsächlich durch thermische Behandlung (Klärschlammverbrennung, vgl. Projekttyp Kraftwerke bzw. sonstige Energieerzeugungsanlage) oder bodenbezogene Verwertung (Klärschlammaufbringung als Düngemittel in der Landwirtschaft, Verwendung von Klärschlämmen bei Rekultivierungsmaßnahmen (z. B. von Braunkohletagebaustätten, Kalihalden) und im Landschaftsbau. Der vorliegende Projekttyp beschäftigt sich mit der Aufbringung von Klärschlamm. Diese unterliegt der Klärschlammverordnung. Die landwirtschaftliche Verwertung darf nur mit Klärschlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen erfolgen. Die Höchstmenge ist auf 5 t/ha Klärschlamm-Trockensubstanz innerhalb von 3 Jahren begrenzt. Der Klärschlamm darf nur auf bestimmte, vorwiegend ackerbauliche Flächen ausgebracht werden, nicht aber auf Grünland, forstliche sowie Obst- und Gemüseanbauflächen u. a. Auch in Wasserschutz- und Naturschutzgebieten ist der Einsatz verboten. Mit der Ausbringung sind v. a. stoffliche Einwirkungen verbunden. Durch die bodenbezogene Nutzung werden Nährstoffe wie Phosphor und Stickstoff zugeführt und können einen Teil des Nährstoffbedarfes landwirtschaftlicher Nutzpflanzen decken. Neben Nährstoffen enthält Klärschlamm regelmäßig auch Schadstoffe. Während sich die Schwermetallbelastung im Klärschlamm in den letzten 15 bis 20 Jahren im Regelfall auf ein niedriges Niveau eingependelt hat, rücken organische Schadstoffe in den Mittelpunkt der Betrachtung. Vor der Aufbringung muss Klärschlamm untersucht werden. Dabei sind die Grenzwerte gemäß Klärschlammverordnung und Düngemittelverordnung einzuhalten. Allerdings ist das Stoffspektrum, auf das der Klärschlamm untersucht werden muss, begrenzt (UBA 2018: 44). Bei diesem Projekttyp sind bau- oder anlagebedingte Vorhabensbestandteile nicht relevant, da keine baulichen Anlagen errichtet werden. Relevant sind vielmehr die o. g. stofflichen Einwirkungen sowie Beeinträchtigungen durch den Ausbringungsvorgang im Rahmen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. |
Report: Projekt-Steckbrief mit Erläuterung der Wirkfaktor-Relevanzeinstufung
Relevanz des Wirkfaktors
Informationen zu den Relevanzeinstufungen
0 | (i. d. R.) nicht relevant |
1 | gegebenenfalls relevant |
2 | regelmäßig relevant |
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