Erläuterung der Relevanzeinstufung
09 Anlagen zur Energieerzeugung >> Windenergieanlage - an Land (onshore) >> 1-1 Überbauung / Versiegelung
Wirkfaktorengruppe: |
1 Direkter Flächenentzug |
Wirkfaktor: |
1-1 Überbauung / Versiegelung |
Relevanz des Wirkfaktors: |
regelmäßig relevant (2) |
Erläuterungen
Durch Windenergieanlagen (WEA) werden Flächen regelmäßig durch die Anlagen selbst sowie durch weitere Vorhabensbestandteile (s. unter Bemerkung) dauerhaft und auch temporär überbaut und versiegelt.
Die Fundamentfläche der Einzelanlagen variiert in Abhängigkeit von der Bodenbeschaffenheit und dem geplanten Anlagentyp. Die direkt in Anspruch genommene Fundamentfläche einer Einzelanlage kann zwischen ca. 250 m² (1,5 MW) und 5.600 m² (5 MW) betragen. In der Regel werden Flachgründungen gebaut, bei weichen Böden kommen auch tiefere Pfahlgründungen zum Einsatz.
Eine anlagenbedingte Überbauung/Versiegelung entstehen durch den Mastfuß und das hierfür notwendige Fundament, die Kranaufstellfläche, den notwendigen Einspeisepunkt in das Stromnetz (häufig bereits vorhandene Umspannwerke) und die Zuwegung zu den Anlagen. Diese Anlagenbestandteile sind dauerhaft versiegelt.
Während der Bauphase werden Lager- und Montageflächen temporär überbaut oder versiegelt. Dies umfasst evtl. notwendige Aufschüttungen für den Transport, Maschinenabstellplätze und evtl. Bodenablagerungen. Nach Bauabschluss werden diese Flächen wieder rekultiviert (HMUKLV 2014).
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