Erläuterung der Relevanzeinstufung
18 Fischereiwirtschaft >> Fischzucht in künstlichen Anlagen >> 8-1 Management gebietsheimischer Arten
Wirkfaktorengruppe: |
8 Gezielte Beeinflussung von Arten und Organismen |
Wirkfaktor: |
8-1 Management gebietsheimischer Arten |
Relevanz des Wirkfaktors: |
gegebenenfalls relevant (1) |
Erläuterungen
Fischzucht in künstlichen Gewässern führt aufgrund verschiedener möglicher Vorhabensbestandteile (s. Bemerkung) ggf. zu Beeinträchtigungen durch das Management gebietsheimischer Arten.
Dazu zählen Laichfischfang bzw. die Entnahme von Jungtieren aus Wildbeständen, die Entnahme von Futterorganismen aus Wildbeständen sowie Instandhaltungsmaßnahmen von Anlagen und Gewässern in Form von Mahd und Entkrautung.
Durch fischereiwirtschaftliche Nutzungsansprüche kann es zu Interessenskonflikten mit geschützten fischfressenden Vögeln (z. B. Kormoran, Graureiher, Gänsesäger) und Säugetieren (Fischotter) oder mit den wasserbaulichen Tätigkeiten des Bibers kommen. Betriebsbedingte Abwehrmaßnahmen (z. B. Vergrämung, Uferversteinungen, -vergitterungen, Überspannungen, Zäune, Einhausungen, Schall erzeugende Geräte und ggf. beantragte Bejagung) stellen Maßnahmen zum Management gebietsheimischer Arten dar, die zu Beeinträchtigungen der Zielarten oder weiterer Arten führen können. Entsprechend der Schutzbestimmungen für Vogel- und Säugerarten dürfen generell keine (illegalen) Vergrämungs- oder Tötungsmaßnahmen ergriffen werden.
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