Erläuterung der Relevanzeinstufung

02 Schienenwege / Bahnanlagen >> Schienenwege bzw. Gleisanlagen - Ausbau >> 5-2 Optische Reizauslöser / Bewegung (ohne Licht)


Wirkfaktorengruppe:
5 Nichtstoffliche Einwirkungen
   
Wirkfaktor:
5-2 Optische Reizauslöser / Bewegung (ohne Licht)
   
Relevanz des Wirkfaktors: 
regelmäßig relevant (2)


Erläuterungen

Beim Ausbau von Schienenwegen bzw. Gleisanlagen treten vermehrte optische Reizauslöser regelmäßig auf.

Zu den optischen Störreizen zählen bei bestimmten Vogelarten des Offenlandes ("Kulissenflüchtern") u. a. strukturelle Störeffekte, die von höheren Strukturen, z. B. Dämmen, Brücken, Strommasten, Oberleitungen oder Lärmschutzwänden, ausgelöst werden können.

Bei betriebsbedingt hervorgerufenen optischen Störreizen handelt es sich um die mit den Schienenfahrzeugen verbundenen Bewegungen und Reflektionen sowie die mit Wartungsarbeiten verbundene Bewegung, menschliche Anwesenheit und Aktivität. Hinzu kommen zumindest temporär auch baubedingte Störreize durch Baustellenverkehr und -betrieb.

Zur Bewertung der Relevanz von optischen Reizen durch die Anwesenheit von Menschen während der Bauphase können Ansätze aus der Störungsbewertung und dem Bereich von Flucht- und Stördistanzen angewendet werden (z. B. Gassner et al. 2010).

Zu licht- bzw. beleuchtungsbedingten Effekten s. Wirkfaktor 5-3.


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