Erläuterung der Relevanzeinstufung

12 Abfall/Abwasser >> Verwertung oder Beseitigung von Abfällen >> 5-2 Optische Reizauslöser / Bewegung (ohne Licht)


Wirkfaktorengruppe:
5 Nichtstoffliche Einwirkungen
   
Wirkfaktor:
5-2 Optische Reizauslöser / Bewegung (ohne Licht)
   
Relevanz des Wirkfaktors: 
gegebenenfalls relevant (1)


Erläuterungen

Bei Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen können optische Reizauslöser als Wirkfaktor relevant sein. Dabei handelt es sich um durch Kraftfahrzeuge (Bewegung, Reflektionen) und menschliche Anwesenheit und Aktivität bau- und betriebsbedingt hervorgerufene Störungen.

Zu den optischen Störreizen zählen zudem bei bestimmten Arten des Offenlandes ("Kulissenflüchtern") strukturelle Störeffekte, die von höheren Bauwerken (z. B. Schornsteinen, Kühltürmen) und höheren Gehölzpflanzungen im Betriebsgelände oder anderen Vertikalstrukturen ausgehen können.


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