Erläuterung der Relevanzeinstufung

14 Gewerbe-, Industrie-, Wohn-, Ferienanlagen >> Ferien- und Fremdenbeherbergung >> 5-2 Optische Reizauslöser / Bewegung (ohne Licht)


Wirkfaktorengruppe:
5 Nichtstoffliche Einwirkungen
   
Wirkfaktor:
5-2 Optische Reizauslöser / Bewegung (ohne Licht)
   
Relevanz des Wirkfaktors: 
regelmäßig relevant (2)


Erläuterungen

Der Neubau von Ferienanlagen und Hotels führt aufgrund verschiedener Vorhabensbestandteile (vgl. Bemerkung) regelmäßig zu Beeinträchtigungen durch optische Reize.

Bei diesem Projekttyp ist die häufige Anwesenheit des Menschen den ganzen Tag über, innerhalb des Geländes und in dessen Umgebung zu erwarten. Die Freizeit- und Erholungsnutzung, z. B. die Sportausübung oder das Ausführen und der Freilauf von Hunden, können als optische Reizauslöser auf störungsempfindliche Tiere der betroffenen Habitate einwirken.

Besonders bei Großveranstaltungen sind durch das kurzzeitig erhöhte Verkehrsaufkommen verstärkte visuelle Störwirkungen möglich.

Auch durch die Pflege und Unterhaltung auf Grün- und Straßenbegleitflächen können optische Reizauslöser auftreten.

Während der Bauphase werden zumindest temporär auch baubedingte Störreize (durch Baustellenverkehr und -betrieb) hervorgerufen.

Anlagebedingt können Ferienanlagen und Hotels durch strukturelle Störeffekte zu relevanten Beeinträchtigungen bei Arten des Offenlandes ("Kulissenflüchtern") führen.


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