Erläuterung der Relevanzeinstufung

15 Freizeit und Erholung >> Freizeit- und Sportanlagen u. -plätze >> 5-2 Optische Reizauslöser / Bewegung (ohne Licht)


Wirkfaktorengruppe:
5 Nichtstoffliche Einwirkungen
   
Wirkfaktor:
5-2 Optische Reizauslöser / Bewegung (ohne Licht)
   
Relevanz des Wirkfaktors: 
regelmäßig relevant (2)


Erläuterungen

Der Neu- und Ausbau von Freizeit- und Sportanlagen führt aufgrund verschiedener möglicher Vorhabensbestandteile (s. Bemerkung) regelmäßig zu Beeinträchtigungen durch optische Reize (Sichtbarkeit, ohne Licht).

Beim Neu- und Ausbau von Freizeit- und Sportanlagen treten in der Bauphase regelmäßig optische Reize durch den Baustellenbetrieb auf, die ggf. relevant sind.

Betriebsbedingt treten bei Freizeit- und Sportanlagen zudem optische Reize durch Nutzung und Unterhaltungsmaßnahmen auf (v. a. Personen, Fahrzeuge), die für sensible Arten regelmäßig relevant sind.

Eine mögliche verstärkte (Freizeit-)Nutzung angrenzender Gebiete, z. B. bei Reitanlagen oder durch die Erschließungswirkung von Parkplätzen, ist ebenfalls zu berücksichtigen.

Zu den optischen Störreizen zählen zudem bei bestimmten Arten des Offenlandes ("Kulissenflüchtern") strukturelle Störeffekte, die von höheren Bauwerken oder anderen Vertikalstrukturen ausgehen, hier z. B. von Baumpflanzungen, Tribünen und Versorgungsgebäuden.


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