Erläuterung der Relevanzeinstufung

03 Wasserstraßen >> Hafenanlage >> 5-2 Optische Reizauslöser / Bewegung (ohne Licht)


Wirkfaktorengruppe:
5 Nichtstoffliche Einwirkungen
   
Wirkfaktor:
5-2 Optische Reizauslöser / Bewegung (ohne Licht)
   
Relevanz des Wirkfaktors: 
regelmäßig relevant (2)


Erläuterungen

Beim Aus-/Neubau von See- oder Binnenhäfen treten optische Reizauslöser regelmäßig auf.

Dabei handelt es sich einerseits um durch Schiffe sowie technisches Gerät (Bewegung, Reflektionen), aber auch durch die Nutzung (Bewegung, menschliche Anwesenheit und Aktivität) betriebsbedingt hervorgerufene Störreize. Hinzu kommen zumindest temporär baubedingte Störreize (durch Baustellenverkehr und -betrieb).

Zu den optischen Störreizen zählen zudem bei bestimmten Arten ("Kulissenflüchtern") strukturelle Störeffekte, die von höheren Bauwerken oder anderen Vertikalstrukturen ausgehen, und die z. B. durch hohe Gebäude bzw. Hallen oder ggf. Kräne und Kaimauern ausgelöst werden können.

Zu licht- bzw. beleuchtungsbedingten Effekten s. Wirkfaktor 5-3.


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