Erläuterung der Relevanzeinstufung

05 Sonstige Verkehrswege / -anlagen >> Lärmschutzwände und -wälle >> 5-2 Optische Reizauslöser / Bewegung (ohne Licht)


Wirkfaktorengruppe:
5 Nichtstoffliche Einwirkungen
   
Wirkfaktor:
5-2 Optische Reizauslöser / Bewegung (ohne Licht)
   
Relevanz des Wirkfaktors: 
regelmäßig relevant (2)


Erläuterungen

Der Bau von Lärmschutzwänden und -wällen führt aufgrund verschiedener möglicher Vorhabensbestandteile (s. Bemerkung) regelmäßig zu Beeinträchtigungen durch optische Reize (Sichtbarkeit, ohne Licht).

Beim Bau von Lärmschutzwänden und -wällen treten in der Bauphase regelmäßig optische Reize durch den Baustellenbetrieb auf, die ggf. relevant sind.

Anlagebedingt können Lärmschutzwände und -wälle durch strukturelle Störeffekte zu relevanten Beeinträchtigungen bei Arten des Offenlandes ("Kulissenflüchtern") führen.

Gleichzeitig kann der Bau von Lärmschutzanlagen an bestehenden Anlagen die Störungsintensität durch Bewegung verringern.

Betriebsbedingt treten bei Lärmschutzwänden und -wällen zudem optische Reize durch Unterhaltungsmaßnahmen auf (z. B. Rückschnitt, Mahd), die für störungssensible Arten mit hohen Flucht- und Stördistanzen (vgl. z. B. Gassner et al. 2010) ggf. relevant sind.


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