Erläuterung der Relevanzeinstufung

12 Abfall/Abwasser >> Klärschlammaufbringung >> 6-2 Organische Verbindungen


Wirkfaktorengruppe:
6 Stoffliche Einwirkungen
   
Wirkfaktor:
6-2 Organische Verbindungen
   
Relevanz des Wirkfaktors: 
gegebenenfalls relevant (1)


Erläuterungen

Bei der Aufbringung von Klärschlamm sind organische Verbindungen als Wirkfaktor ggf. relevant.

Der organische Anteil des Klärschlamms kann etwa 45 bis 90 % in der Trockensubstanz betragen. Neben den organischen Nährstoffen (vgl. Wirkfaktor 6-1) sind im Klärschlamm auch Verunreinigungen durch eine Vielzahl organischer Schadstoffe möglich, die häufig einer Vielzahl von Quellen aus Haushalten und Gewerben entstammen.

Zu den besonders kritischen Stoffen gehören polychlorierten Dibenzodioxinen und -furanen (PCDD/F), Halogenverbindungen und Organozinnverbindungen. Perfluorierte Tenside (PFT), polychlorierte Biphenyle (PCB) und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sind ebenfalls im Klärschlamm zu finden (UBA 2018: 21).

Für einige organische Verbindungen sind Grenzwerte in der Klärschlamm- oder Düngemittelverordnung festgelegt. Neben den geregelten Stoffen können im Klärschlamm eine Reihe von unbekannten bzw. nicht geregelten organischen Verbindungen enthalten sein, z. B. Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) (UBA 2018: 45).

Organische Stoffe können im Klärschlamm angereichert sein, im Boden nur langsam abgebaut werden und in den betroffenen Organismen eine Vielzahl toxischer Wirkungen ausüben. In der Klärschlammverordnung festgelegte Grenzwerte geben Hinweise auf Anreicherungszeiten, Schädigung der Bodenbeschaffenheit und der -organismen.


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