Erläuterung der Relevanzeinstufung

13 Sonstige emittierende Anlagen >> Verarbeitung und Herstellung sonstiger Stoffe und Erzeugnisse >> 6-3 Schwermetalle


Wirkfaktorengruppe:
6 Stoffliche Einwirkungen
   
Wirkfaktor:
6-3 Schwermetalle
   
Relevanz des Wirkfaktors: 
gegebenenfalls relevant (1)


Erläuterungen

Bei produktionsbedingtem Einsatz von bzw. Umgang mit schwermetallhaltigen Stoffen können Schwermetalle an Stäube oder Dämpfe gebunden sein, eine Gefahr des Entweichens besteht insbesondere bei den höher flüchtigen Schwermetallen.

Falls eine betriebliche Energieerzeugungseinheit mit fossilen Brennstoffen betrieben wird, können auf dem Luftpfad Schwermetalle freigesetzt werden (vgl. ausführlicher bei: Projekttyp Kraftwerke, Wirkfaktor 6-3). Die Grenzwerte für Schwermetallemissionen von Großfeuerungsanlagen ab 50 MWth sind in der 13. BImSchV geregelt, für kleinere Anlagen unter 50 MWth in der TA Luft festgelegt.

Wenn die Industrieabwässer branchenbedingt Schwermetallverbindungen enthalten, können wegen der geringen Abbaubarkeit ggf. auch nach der betrieblichen Abwasseraufbereitungsanlagen Rückstände im Ableitungswasser enthalten sein. Hinzu kommen nicht vollständig eliminierbare, schwermetallhaltige Hilfsstoffe des Klärprozesses, welche in die Einleitungsgewässer gelangen.


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