Erläuterung der Relevanzeinstufung

17 Forstwirtschaft u. Jagd >> Ausbringung von Pestiziden auf/über Waldflächen >> 3-4 Veränderung der hydrochemischen Verhältnisse (Beschaffenheit)


Wirkfaktorengruppe:
3 Veränderung abiotischer Standortfaktoren
   
Wirkfaktor:
3-4 Veränderung der hydrochemischen Verhältnisse (Beschaffenheit)
   
Relevanz des Wirkfaktors: 
regelmäßig relevant (2)


Erläuterungen

Das Ausbringen von PSM führt regelmäßig zu Beeinträchtigungen durch Veränderungen der hydrochemischen Beschaffenheit.

PSM und ihre Abbauprodukte können über Abdrift, Oberflächenabfluss und Versickerung in Oberflächengewässer und Grundwasser (nach unterschiedlicher Verweildauer im Boden) eingetragen werden und sind dort regelmäßig relevant. PSM können dabei durch Drainageleitungen oder die Entwässerung von Wegen auch in weiter entfernte Gewässer transportiert werden. Unsachgemäßer Umgang kann ebenfalls zur unerwünschten PSM-Ausbringung beitragen, z. B. wenn Restmengen achtlos weggeschüttet oder Geräte in Bächen gereinigt werden.

Beim Eintrag in Gewässer sind Pestizide für (in bestimmten Entwicklungsstadien) gewässergebundene Organismen regelmäßig relevant.

Vor allem wirbellose Gewässerorganismen sowie deren Larvenstadien reagieren hoch empfindlich auf viele Wirkstoffe. Wenn Biozide flächig ausgebracht werden, müssen z. B. bei fischgiftigen Stoffen (wie Dimethoat gegen Maikäfer) die gewässernahen Areale ausgespart werden.

Pestizide, wie z. B. der Herbizidwirkstoff Glyphosat, können schon in geringen Konzentrationen zu hohen Mortalitätsraten bei Amphibien führen. Die nachgewiesenen stark schädigenden Wirkungen des Herbizids Glyphosat auf Amphibien sind vermutlich auf deren hohe Hautdurchlässigkeit sowie evtl. auf bestimmte Zusatzstoffe in den Anwendungspräparaten zurückzuführen. Glyphosat (Roundup) eliminiert Amphibienlarven zu einem sehr hohen Prozentsatz (Brühl et al. 2013, Relyea 2005, Cauble & Wagner 2005).

Generell können Pestizide negativ auf die Gewässerqualität einwirken, vgl. die stoffspezifischen Umweltqualitätsnormen für den guten chemischen Zustand von Oberflächengewässern (Anlage 8 OGewV).


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