FFH-VP-Info

Fachinformationssystem des BfN
zur FFH-Verträglichkeitsprüfung

Stand: 12. Januar 2023
Bundesamt für Naturschutz
A 074 Rotmilan (Milvus milvus)
1 Direkter Flächenentzug Relevanz des Wirkfaktors: 3
1-1 Überbauung / Versiegelung
1. Empfindlichkeiten/Wirkungen Jahr:

o. J.
Seite(n):

Qualifizierung der Quelle:
E
1.01 BearbeiterInnen FFH-VP-Info (siehe Impressum)
Überbauung / Versiegelung führt grundsätzlich zum vollständigen und i. d. R. dauerhaften Verlust der Lebensraumfunktionen der betreffenden Flächen und ihrer Eignung als (Teil-) Habitat der Vogelart (s. 'Vertiefende Ausführungen' unter 'Wirkfaktoren').

Konsequenzen können - abhängig vom Umfang - z. B. Verlust von (Teil-)Habitaten, Verringerung des Bruterfolgs bzw. der Überlebenswahrscheinlichkeit von Individuen, Brutpaarverlust, Bestandsrückgang oder Beeinträchtigung bzw. Erlöschen lokaler (Teil-) Populationen sein.
A 074 Rotmilan (Milvus milvus)
1 Direkter Flächenentzug Relevanz des Wirkfaktors: 3
1-1 Überbauung / Versiegelung
1. Empfindlichkeiten/Wirkungen Jahr:

2001
Seite(n):

Qualifizierung der Quelle:
A
1.02 Altenkamp, R. & Lohmann, G.
In Brandenburg ist der Rotmilan an der Peripherie von Ballungszentren durch flächenhafte Zersiedlung und Überbauung von Freiflächen gefährdet, da dadurch Nahrungshabitate verloren gehen.
A 074 Rotmilan (Milvus milvus)
1 Direkter Flächenentzug Relevanz des Wirkfaktors: 3
1-1 Überbauung / Versiegelung
1. Empfindlichkeiten/Wirkungen Jahr:

1996
Seite(n):

Qualifizierung der Quelle:
A
1.03 Bauer, H.-G. & Berthold, P.
Lebensraumverlust durch Verbauung der Landschaft und Flurbereinigung stellt eine gegenüber anderen Faktoren gleichbedeutende Gefährdungsursache dar.
A 074 Rotmilan (Milvus milvus)
1 Direkter Flächenentzug Relevanz des Wirkfaktors: 3
1-1 Überbauung / Versiegelung
1. Empfindlichkeiten/Wirkungen Jahr:

2000
Seite(n):

Qualifizierung der Quelle:
A
1.04 Norgall, A.
Lebensraumverlust durch Flächenverbrauch wird auch in Hessen als Gefährdungsfaktor für den Rotmilan angesehen.
A 074 Rotmilan (Milvus milvus)
1 Direkter Flächenentzug Relevanz des Wirkfaktors: 3
1-1 Überbauung / Versiegelung
1. Empfindlichkeiten/Wirkungen Jahr:

2000
Seite(n):

9
Qualifizierung der Quelle:
A
1.05 Nicolai, B. & Mammen, U.
Die Versiegelung von Randstrukturen und Verkehrswegen reduzierte in den letzten Jahrzehnten die Jagdfläche der Rotmilane in Ostdeutschland.
A 074 Rotmilan (Milvus milvus)
1 Direkter Flächenentzug Relevanz des Wirkfaktors: 3
1-1 Überbauung / Versiegelung
2. Regenerationsfähigkeit Jahr:

o. J.
Seite(n):

Qualifizierung der Quelle:
E
2.01 BearbeiterInnen FFH-VP-Info (siehe Impressum)
Die Regenerationsfähigkeit ist nur unter der Voraussetzung der vollständigen Wiederherstellung der notwendigen strukturellen, standörtlichen und funktionalen Habitatbedingungen (z. B. Bodenparameter, Struktur, Flächengröße) sowie einer hohen Wahrscheinlichkeit der Wiederbesiedlung gegeben. Dabei sind auch die artspezifischen Mindesthabitatgrößen und ggf. die räumlich-funktionale Verbindung zu bestehenden (Teil-) Populationen zu beachten. Unter Berücksichtigung der insgesamt geringen Bestandszahlen und der hohen Gefährdung vieler Arten ist für eine erfolgreiche Regeneration ggf. auch eine vorhandene Population in räumlicher Nähe Voraussetzung.

Die zeitliche Dimension der Regenerationsfähigkeit ist bei der Beurteilung zu beachten. In bestimmten Fällen können derzeit (noch) nicht geeignete Flächen in kürzeren als den z. B. bei Riecken et al. (2006) für entsprechende Lebensraumtypen angenommenen Regelzeiträumen als Habitat entwickelt werden.

In der Regel sind natürliche (z. B. Naturwälder, Moore, dynamische Fluss-/Küstenlandschaften) und kulturhistorisch über lange Zeiträume gewachsene Biotoptypen (z. B. Hutewälder, Streuwiesen) nach tiefgreifenden Standortveränderungen (Wirkfaktoren 3-1 und 3-3) und Intensivierungen der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzungen (s. Wirkfaktor 2-3), aber auch nach länger andauernder Aufgabe prägender Nutzung (s. Wirkfaktor 2-5) als Brutvogellebensräume nur schwer bzw. kaum regenerierbar.

Im Falle einer projektbedingten Barrierewirkung (s. Wirkfaktorgruppe 4) kann diese streng genommen nur durch Vermeidungsmaßnahmen reduziert oder durch die Wiederherstellung oder Neuschaffung entsprechender räumlich-funktionaler Verbindungen zwischen den betroffenen Teilhabitaten an anderer Stelle kompensiert werden.

Eine etwaige projektbedingt erhöhte Mortalität kann nur durch Vermeidungsmaßnahmen reduziert oder durch Kohärenzsicherungsmaßnahmen auf Populationsebene aufgefangen bzw. kompensiert werden.

Im Falle stofflicher Belastung (s. Wirkfaktorgruppe 6) als Ursache eines Bestandsrückgangs oder -verlustes ist neben der Beseitigung der Belastungsquelle ggf. auch die Sanierung erforderlich.
A 074 Rotmilan (Milvus milvus)
1 Direkter Flächenentzug Relevanz des Wirkfaktors: 3
1-1 Überbauung / Versiegelung
2. Regenerationsfähigkeit Jahr:

1995
Seite(n):

Qualifizierung der Quelle:
A
2.02 Norgall, A., Porstendörfer, D. & Trzeciok, D.
Über das Dispersionsverhalten des Rotmilans liegen bislang kaum Informationen vor. In einer 12-jährigen Untersuchung in Thüringen wurde bei zwei Vögeln durch Beringung und Fang eine Ansiedlung in 10 km bzw. 5 km Entfernung zum Geburtsort belegt.
A 074 Rotmilan (Milvus milvus)
1 Direkter Flächenentzug Relevanz des Wirkfaktors: 3
1-1 Überbauung / Versiegelung
3. Prognosemethoden Jahr:

o. J.
Seite(n):

Qualifizierung der Quelle:
E
3.01 BearbeiterInnen FFH-VP-Info (siehe Impressum)
I. d. R. erfolgt die Wirkungsbeurteilung durch Überlagerung der vom Projekt beanspruchten Flächen mit allen nach den Erhaltungszielen zu bewahrenden bzw. zu entwickelnden (Teil-) Habitaten.

Dabei sind die unterschiedlichen Teilhabitate der Art in der Prognose differenziert zu betrachten. Bei der Beurteilung sind zum einen die absoluten Habitatverluste (m²) und zum anderen die relativen Habitatverluste (%) bezogen auf den Gesamtbestand im Gebiet bzw. die funktional zusammengehörenden Habitate der Art zu ermitteln. Darauf aufbauend sind die qualitativen und quantitativen Funktionsverluste für die betroffenen Individuen bzw. (Teil-)Bestände zu beurteilen.

Im Einzelfall können auch Flächen außerhalb des Gebietes zu berücksichtigen sein, sofern die betroffenen (Teil-)Habitate eine wesentliche funktionale Bedeutung für die im Gebiet vorkommenden Bestände der Art aufweisen.

Etwaige kumulative Wirkungen additiver oder synergistischer Art durch andere Wirkfaktoren des Projekts/Plans oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten/Plänen sind zu berücksichtigen.

Im Einzelfall können aus Gründen der Prognosesicherheit auch weitergehende Methoden notwendig werden (z. B. Populationsgefährdungsanalysen, s. Rassmus et al. 2003, Lambrecht et al. 2004).
A 074 Rotmilan (Milvus milvus)
1 Direkter Flächenentzug Relevanz des Wirkfaktors: 3
1-1 Überbauung / Versiegelung
4. Relevanzschwelle Jahr:

o. J.
Seite(n):

Qualifizierung der Quelle:
E
4.01 BearbeiterInnen FFH-VP-Info (siehe Impressum)
Soweit die Bestände der Art bzw. ihre Habitate nach den gebietsspezifischen Erhaltungszielen zu bewahren oder zu entwickeln sind, wird die Relevanzschwelle grundsätzlich bei jedem Flächenentzug in einem (Teil-)Habitat im Gebiet, unabhängig vom insgesamt zu erwartenden Umfang, überschritten.

Im Einzelfall können auch Flächen außerhalb des Gebietes relevant sein, sofern die betroffenen (Teil-)Habitate eine wesentliche funktionale Bedeutung für die im Gebiet vorkommenden Bestände der Art aufweisen.

Literaturangaben als Orientierungswerte für Flächenansprüche und Mobilität (z. B. zu Aktionsräumen, Reviergrößen, Nestabständen, Dichten etc.) sind - soweit für die Art nach aktuellem Auswertungsstand verfügbar - separat unter 'Raumbedarf und Aktionsräume von Arten' zusammengestellt.
A 074 Rotmilan (Milvus milvus)
1 Direkter Flächenentzug Relevanz des Wirkfaktors: 3
1-1 Überbauung / Versiegelung
5. Erheblichkeitsschwelle Jahr:

o. J.
Seite(n):

Qualifizierung der Quelle:
E
5.01 BearbeiterInnen FFH-VP-Info (siehe Impressum)
Von Lambrecht & Trautner (2007) wurden basierend auf Lambrecht et al. (2004) Fachkonventionen entwickelt, die einer einheitlicheren und nachvollziehbaren Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen im jeweiligen Einzelfall dienen. Nach den Fachkonventionen ist die direkte und dauerhafte Inanspruchnahme eines nach den gebietsspezifischen Erhaltungszielen zu bewahrenden oder zu entwickelnden (Teil-)Habitats der Art innerhalb des Gebiets im Regelfall eine erhebliche Beeinträchtigung.

Dies berücksichtigt u. a., dass Ausweichmöglichkeiten bei Habitatverlusten i. d. R. dadurch stark eingeschränkt sind, dass gerade bei spezialisierten Arten das Vorhandensein günstiger bzw. geeigneter Lebensräume ohnehin schon bestandslimitierend wirkt oder ein Wechsel in benachbarte Gebiete aufgrund intraspezifischer oder interspezifischer Konkurrenzverhältnisse nicht erfolgreich möglich ist.

Ein Habitatverlust kann im Rahmen der Fachkonventionen jedoch im Einzelfall auch als nicht erheblich eingestuft werden, wenn verschiedene qualitativ-funktionale, quantitativ absolute und relative sowie kumulative Aspekte gemeinsam erfüllt sind und alle Wirkfaktoren berücksichtigt werden.

Hierbei werden ggf. essentielle / obligate Teilhabitate von fakultativen Teilhabiten unterschieden. Im Hinblick auf die quantitative Dimension basiert die Fachkonvention darauf, dass bei Tieren mit großen Aktionsräumen auch größere Habitatverluste noch tolerierbar sein können als bei Tieren mit kleinen Aktionsräumen. Zudem wird jeder gebietsbezogene Einzelfall u. a. dahingehend berücksichtigt, dass bei sehr großen Gebietsbeständen einer Art neben dem Grund-Orientierungswert noch höhere Orientierungswerte für ggf. noch tolerable Verluste angegeben werden.

Die in den Fachkonventionen vorgeschlagenen Schwellenwerte für eine quantitative 'Nicht-Erheblichkeit' sind fachliche Orientierungswerte. Diese wie auch die Fachkonventionen überhaupt sollen und können die Einzelfallbeurteilung und einen entsprechenden fachlichen Begründungszusammenhang nicht ersetzten, sondern sie sollen hierfür eine objektive Orientierung und Hilfestellung bieten.

Die Fachkonventionen stellen den bislang differenziertesten wissenschaftlichen und zugleich einzigen lebensraumtyp- und artspezifischen Methodenansatz zur Bestimmung der Erheblichkeit entsprechender Beeinträchtigungen dar. Sie sind daher für ihren Anwendungsbereich als Stand von Wissenschaft und Praxis anzusehen.

Die Fachkonventionen wurden inzwischen vielfach in FFH-Verträglichkeitsprüfungen in der Praxis angewandt, von der LANA wohlwollend zur Kenntnis genommen (14.09.2007), in Leitfäden empfohlen und in der Rechtsprechung u. a. des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. z. B. BVerwG v. 12.03.2008, Az. 9 A 3.06, u.a. Rn. 125; BVerwG v. 09.07.2008, Az. 9 A 14.07, u.a. Rn. 64; BVerwG v. 13.05.2009, Az. 9 A 73.07, u.a. Rn. 50; Niedersächsisches OVG v. 10.11.2008, Az. 7 KS 1/05, S. 26f.; Bay. VGH v. 30.09.2009, Az. 8 A 05.40050, Rn. 61ff.; Bay. VG Regensburg v. 22.02.2010, Az.: RO 2 K 08.491, S. 44ff.; VG Dresden v. 30.10.2008, Az. 3 K 923/04, S. 68f.). Auch in der jüngeren Rechtsprechung des BVerwG, z. B. zur A 33 (BVerwG, Urt. v. 6.11.2012, Az. 9 A 17.11, Rn. 46 f.) oder zur A 49 (BVerwG, Urt. v. 23.04.2014, Az. 9 A 25.12, z. B. Rn. 66) werden die Fachkonventionen explizit auch für den Bereich der Tierarten grundsätzlich bestätigt.

Im Einzelfall kann darüber hinaus ein direkter Flächenentzug auch außerhalb des Schutzgebietes erheblich sein, sofern die betroffenen (Teil-)Habitate eine wesentliche funktionale Bedeutung für die Bestände der Art im Gebiet aufweisen.
A 074 Rotmilan (Milvus milvus)
1 Direkter Flächenentzug Relevanz des Wirkfaktors: 3
1-1 Überbauung / Versiegelung
5. Erheblichkeitsschwelle Jahr:

o. J.
Seite(n):

Qualifizierung der Quelle:
E
5.02 BearbeiterInnen FFH-VP-Info (siehe Impressum)
Fachkonventionsvorschlag zur Bewertung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen bei direktem Flächenentzug in Habitaten der in Europäischen Vogelschutzgebieten zu schützenden Vogelarten:

Grundannahme:
Die direkte und dauerhafte Inanspruchnahme eines (Teil-)Habitats einer Art nach Anhang I bzw. Art. 4 Abs. 2 VRL, das in einem Europäischen Vogelschutzgebiet nach den gebietsspezifischen Erhaltungszielen zu bewahren oder zu entwickeln ist, ist im Regelfall eine erhebliche Beeinträchtigung.

Abweichung von der Grundannahme:
Im Einzelfall kann die Beeinträchtigung als nicht erheblich eingestuft werden, wenn kumulativ folgende Bedingungen erfüllt werden:

A: Qualitativ-funktionale Besonderheiten
Die in Anspruch genommene Fläche ist kein für die Art essenzieller bzw. obligater Bestandteil des Habitats. D. h. es sind keine Habitatteile betroffen, die für die Tiere von zentraler Bedeutung sind, da sie z. B. an anderer Stelle fehlen bzw. qualitativ oder quantitativ nur unzureichend oder deutlich schlechter vorhanden sind; und

B: Orientierungswert 'quantitativ-absoluter Flächenverlust'
Der Umfang der direkten Flächeninanspruchnahme überschreitet nicht die für die jeweilige Art dargestellten Orientierungswerte, soweit diese für das betroffene Teilhabitat anwendbar sind (1). Für den Rotmilan liegt der Orientierungswert für Habitatverluste bei 10 ha (wenn relativer Verlust ?1 %, siehe Kriterium C); und

C: Ergänzender Orientierungswert 'quantitativ-relativer Flächenverlust' (1 %-Kriterium)
Der Umfang der direkten Flächeninanspruchnahme ist nicht größer als 1 % der Gesamtfläche des jeweiligen Lebensraums bzw. Habitates der Art im Gebiet bzw. in einem definierten Teilgebiet (2); und

D: Kumulation 'Flächenentzug durch andere Pläne/Projekte'
Auch nach Einbeziehung etwaiger Flächenverluste durch kumulativ zu berücksichtigende Pläne und Projekte werden die Orientierungswerte (B und C) nicht überschritten; und

E: Kumulation mit 'anderen Wirkfaktoren'
Auch durch andere Wirkfaktoren des Projekts oder Plans (einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen) werden keine erheblichen Beeinträchtigungen verursacht.

(1): Der Rotmilan wurde hierbei von Lambrecht & Trautner (2007:56ff.) der Habitatkonstellation 6c zugeordnet. Diese umfasst Arten mit räumlich nicht zwingend direkt zusammenhängenden und wenig spezifischen/limitierten Teilhabitaten in großräumigem Kontext (Arten mit großem Aktionsradius bzw. relativ hoher Flexibilität). Arten mit differierenden Teilhabitaten und großen Aktionsradien, bei denen in vielen Fällen bezüglich aller Teilhabitate eine opportunistische Nutzung vorliegt, d. h. sowohl bezüglich der Brut- wie auch der Nahrungshabitate wären die genannten Orientierungswerte i. d. R. anwendbar.
Ausnahmen können dann bestehen, wenn aufgrund der speziellen örtlichen Situation z. B. nur ein geringes Angebot eines wesentlichen Teilhabitats vorliegt. Ein Beispiel in diesem Zusammenhang ist die Inanspruchnahme von Teilflächen eines Rotmilan-Revieres, welches limitiert günstige Nist- bzw. Brutmöglichkeiten, im weiten Umfeld aber - nahezu unlimitiert - geeignete Nahrungsflächen aufweist. Die Inanspruchnahme des Bruthabitates selbst wäre in diesem Fall als erheblich, eine auch mehrere Hektar umfassende Inanspruchnahme fakultativer Nahrungsflächen (ohne Berücksichtigung möglicher weiterer Wirkfaktoren und Lebensbedingungen) dagegen als unerheblich einzustufen.
Flächenverluste in zwischen Teilhabitaten (also innerhalb des Aktionsraums) gelegenen, aber nicht selbst genutzten Bereichen sind für Arten dieser Gruppe regelmäßig nicht relevant.
Aufgrund der großen Aktionsradien ist es insbesondere bei diesen Arten nicht unwahrscheinlich, dass Teile des Habitats auch außerhalb des Natura 2000-Gebiets liegen, so dass etwaige Habitatverluste außerhalb des Gebiets bei der Anwendung der Orientierungswerte ggf. kumulativ mit zu berücksichtigen sein können. Abhängig von der getroffenen Abgrenzung der Gebiete wäre sonst nicht auszuschließen, dass längerfristig kumulative Wirkungen im Umfeld des jeweiligen Gebietes eine erhebliche Beeinträchtigung des gebietsbezogenen Erhaltungszustandes einer solchen Art nach sich ziehen können.

(2): Diese Formulierung bedeutet, dass dort, wo dies fachlich geboten ist, als Bezugsmaßstab auch ein räumlich-funktional getrenntes Teilgebiet eines Natura 2000-Gebietes herangezogen werden sollte. Dies kann z. B. dort erforderlich sein, wo sich das gemeldete Gebiet aus mehreren räumlich und funktional nicht zusammenhängenden Teilgebieten zusammensetzt. Auch kann z. B. bei einem großen Fluss-Natura 2000-Gebiet eine Unterscheidung zwischen Ober-, Mittel- und Unterlauf aus fachlichen Gründen ebenso geboten sein, wie andererseits z. B. die zusammenschauende Betrachtung eines Gewässerabschnitts, der lediglich aufgrund seiner Lage in mehreren benachbarten Bundesländern als jeweils eigenständige Natura 2000-Gebiete gemeldet wurde.

Bearbeitung und Zitiervorschlag: siehe Impressum von