Detaildaten zu Beinträchtigungen: Vogelarten
Schreiadler - Aquila pomaria
Natura 2000-Code: A 089; Bearbeitungstand: IIIWirkfaktorengruppe: | 4 Barriere- oder Fallenwirkung / Individuenverlust |
Wirkfaktor: | 4-2 Anlagebedingte Barriere- oder Fallenwirkung / Individuenverlust |
Relevanz des Wirkfaktors: | regelmäßig relevant - besondere Intensität (3) |
Auswertekategorien:
- Empfindlichkeiten/Wirkungen (15)
- Regenerationsfähigkeit (0)
- Prognosemethoden (4)
- Relevanzschwelle (2)
- Erheblichkeitsschwelle (10)
Datensatz:
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5. Erheblichkeitsschwelle
5.01 BearbeiterInnen FFH-VP-Info (siehe Impressum) (o. J.)
Die Beeinträchtigungsintensität resultiert einerseits aus der artspezifischen Empfindlichkeit und andererseits aus der Intensität der Barrierewirkung bzw. Mortalität. Unterschiedliche Intensitäten können auch auf die funktionale Differenzierung verschiedener betroffener Teilhabitate zurückgehen.
Die absolute und relative Dimension der Barriere- oder Fallenwirkung sind wesentliche Größen der Beurteilung. Hierbei ist der Bezug sowohl zur (Teil-)Habitatfläche wie auch zu Größenordnungen bzw. Anteilen betroffener Individuen herzustellen.
Wichtig für die Erheblichkeitsbeurteilung sind zudem die funktionale Bedeutung der einzelnen betroffenen Flächen bzw. räumlich-funktionalen Beziehungen sowie die zeitliche Dimension der Beeinträchtigung (Zeitpunkt, Häufigkeit und Dauer).
Soweit die Bestände der Art und ihre Habitate nach den gebietsspezifischen Erhaltungszielen zu bewahren oder zu entwickeln sind, wird die Erheblichkeitsschwelle grundsätzlich bei jeder signifikanten Barrierewirkung zwischen Teilhabitaten im Gebiet überschritten. Im Einzelfall gilt dies auch zwischen dem Schutzgebiet und seiner Umgebung bzw. zwischen verschiedenen Schutzgebieten, sofern hierbei maßgebliche räumlich-funktionale Beziehungen signifikant beeinträchtigt werden.
Für die Bewertung einer projektbedingt erhöhten Mortalität sind verschiedene artspezifische und populationsbezogene Parameter einzubeziehen. Dazu zählen die natürliche Reproduktionsrate und Sterblichkeit, durchschnittliches Lebensalter der Tiere, Bestandsgrößen und allgemeine Gefährdungssituation.
Kahlert et al. (2005:49f.) kommen zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich eine hohe jährliche Überlebensrate erwachsener Tiere (>0.7 auf einer Skala von 0 bis 1) mit einer niedrigen Reproduktionsrate korreliert ist (Gelegegröße 1-4). Viele Großvögel, insbesondere Greifvögel, Watvögel, aber z. T. auch Wasservögel haben diese artspezifischen Populationskennzeichen und sind daher grundsätzlich gegenüber einer erhöhten anthropogenen Mortalität anfälliger und können die Verluste schlechter ausgleichen. Im Gegensatz dazu haben die meisten Singvogelarten niedrige jährliche Überlebensraten erwachsener Vögel, aber eine hohe Reproduktionsrate. Daher ist diese Gruppe weniger anfällig gegenüber zusätzlich erhöhter, zeitlich begrenzt wirkender Mortalität und hat das Potenzial sich von Populationsabnahmen relativ schnell zu erholen.
Tendenziell sind Arten mit hoher Lebenserwartung und geringerer Reproduktionsrate (K-Strategen) und/oder geringeren Beständen im Schutzgebiet bzw. einer Gefährdungseinstufung und ohnehin negativer Populationsentwicklung stärker beeinträchtigt als Arten mit geringer Lebenserwartung und hoher Reproduktionsrate (r-Strategen) und/oder großen Beständen im Schutzgebiet bzw. einer allgemein weiten Verbreitung und fehlenden Gefährdung in Deutschland (vgl. auch Hötker et al. 2004:48, Lambrecht et al. 2004b:332, Hüppop et al. 2005a, Kahlert et al. 2005:49, Horch & Keller 2005:18, Bernotat & Dierschke 2016/2021).
Bei Arten der ersten Kategorie kann bereits der Verlust von Einzelindividuen zu Konsequenzen für eine örtliche Population führen (vgl. z. B. auch Gill et al. 1996, Percival 2000, Reichenbach 2003:135, Horch & Keller 2005:19f., Percival 2005:197, Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein 2008:21) und daher ggf. als erheblich eingestuft werden.
5.02 Bernotat, D. & Dierschke, V. (2021a)
Bernotat & Dierschke (2016/2021) haben mit dem sog. Mortalitäts-Gefährdungs-Index (MGI) ein einheitliches Klassifizierungssystem für die Einstufung von Arten hinsichtlich ihrer Empfindlichkeit gegenüber zusätzlicher anthropogener Mortalität entwickelt. Über einen gestuften methodischen Ansatz wurden dabei sowohl verschiedene populationsbiologische Parameter wie die Mortalitätsrate, das maximale Lebensalter, das Alter beim Eintritt in die Reproduktion, das Reproduktionspotenzial, die Reproduktionsrate sowie Bestandsgröße und Bestandstrend der Arten als auch verschiedene naturschutzfachliche Parameter wie z. B. der Gefährdungsgrad, die Häufigkeit, der Erhaltungszustand und die nationale Verantwortlichkeit Deutschlands für die Arten berücksichtigt.
Daraus lassen sich nach einem einheitlichen und nachvollziehbaren Bewertungssystem - auch für Planungs- und Prüfungsentscheidungen - Hinweise zur Relevanz und Erheblichkeit des Verlustes einzelner Individuen ableiten. Die Differenzierung des MGI in 6 Haupt- bzw. 13 Unterklassen dient somit dazu, die Bewertung von Mortalitätsrisiken stärker zu objektivieren.
In einem nächsten Schritt wurde für alle heimischen Vogelarten jeweils das Kollisionsrisiko an Freileitungen durch Leitungsanflug, das Stromtodrisiko an Mittelspannungsleitungen, das Kollisionsrisiko an Straßen und das Kollisionsrisiko an Windenergieanlagen (an Land und offshore) in einer 5-stufigen Skala von sehr gering bis sehr hoch eingestuft. Diese Bewertung basiert auf Totfundzahlen, Kenntnissen zur Biologie und zum Verhalten der Art, auf publizierten Skalierungen sowie eigenen Einschätzungen. Dieses vorhabentypspezifische Tötungsrisiko wurde dann mit der allgemeinen Mortalitätsgefährdung (MGI) der Art zu einer vorhabentypspezifischen Mortalitätsgefährdung (vMGI) aggregiert.
Darauf aufbauend wurde schließlich ein methodischer Ansatz zur Bewertung von Tötungsrisiken im Hinblick auf konkrete rechtliche Verbotstatbestände unter Berücksichtigung des konstellationsspezifischen Risikos im jeweiligen Einzelfall erarbeitet.
Dabei gehen auch die konkrete Konfliktträchtigkeit des jeweiligen Vorhabens sowie die betroffenen Individuenzahlen bzw. ihre Nutzungsfrequenz im Gefährdungsbereich des Vorhabens ein. Dies wurde über vorhabentypspezifische Arbeitshilfen weiter konkretisiert.
Der Bewertungsansatz soll die Prognose und Bewertung der Mortalität im jeweiligen Einzelfall nicht ersetzen, die differenzierten und auf naturschutzfachlichen Grundlagen beruhenden Einstufungen bieten aber einen transparenten und objektiven Bewertungsrahmen für die Bewertung von Mortalitätsrisiken in entsprechenden Prüfungen.
5.03 BearbeiterInnen FFH-VP-Info (siehe Impressum) (o. J.)
Für die Frage der Erheblichkeit sind immer auch die verschiedenen Wirkprozesse kumulativ zu betrachten. Da neben der anlagebedingten Mortalität, insbesondere bei Freileitungen, Türmen/Masten und Brücken, und der betriebsbedingten Mortalität bei WEA vielfache weitere Beeinträchtigungen aufgrund der Flächeninanspruchnahme und der verschiedenen strukturellen, akustischen und optischen Störwirkungen kumulativ zu berücksichtigen sind, wird hier schnell eine hohe Beeinträchtigungsintensität erreicht (Masden et al. 2010).
Innerhalb von Natura 2000-Gebieten mit nach den Erhaltungszielen geschützten Vogelarten werden solche Anlagen daher häufig zu erheblichen Beeinträchtigungen führen und somit nicht oder nur über eine etwaige Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3-5 BNatSchG zu realisieren sein.
Sossinka & Ballasus (1997:22) kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung von Freileitungen aufgrund ihrer vielfältigen nachteiligen Effekte in Schutzgebieten den jeweiligen Schutzzielen zuwiderlaufen dürfte.
Hüppop et al. (2005c:200) sind der Auffassung, dass Gebiete, die im Hinblick auf Vögel besonders geschützt sind (z. B. Nationalparke, Naturschutzgebiete, benannte oder faktische Vogelschutzgebiete), für die Errichtung von Windenergieanlagen aufgrund deren vielfältigen Beeinträchtigungsformen ausscheiden.
Auch das BfN (vgl. BfN 2000:25ff.) betrachtet daher Natura 2000-Gebiete und Gebiete vergleichbarer Schutzbedürftigkeit aufgrund ihrer Schutzziele i. d. R. als Ausschlussgebiete für WEA. Dies deckt sich auch mit verschiedenen Regelungen der Bundesländer, in denen entsprechende Gebiete als Ausschlussflächen für WEA definiert sind.
In den Regelungen der Bundesländer sind zudem häufig zusätzlich Abstandsempfehlungen für WEA bzw. hohe Bauwerke zum Schutz bedeutender Vogellebensräume und Schutzgebiete vorgegeben. Die geforderten Abstände bzw. Pufferzonen reichen dabei meist zwischen 200 und 1.200 m. Für besonders empfindliche und/oder gefährdete Arten sind allerdings z. T. auch Abstände zwischen 1 km und 6 km vorgesehen.
Die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW 2015) hat im Sinne einer Fachkonvention Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu avifaunistisch bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen besonders störungsempfindlicher oder durch Windenergieanlagen besonders kollisionsgefährdeter Vogelarten veröffentlicht, in der u. a. als Ausschlussbereich ein Mindestabstand in 10-facher Anlagenhöhe definiert wird (s. nachfolgende Datensätze).
Sollte dennoch geplant - und raumordnerisch zulässig - sein, eine WEA in oder angrenzend an einem europäischen Schutzgebiet zu errichten, müsste im Rahmen einer differenzierten FFH-VP mit entsprechenden ökologischen Gutachten nachgewiesen werden, dass entgegen der grundsätzlichen Indizien im konkreten Fall erhebliche Beeinträchtigungen mit Sicherheit auszuschließen sind.
5.04 BearbeiterInnen FFH-VP-Info (siehe Impressum) (o. J.)
Für Windenergieanlagen hat die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW 2015) Abstandsregelungen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten veröffentlicht. Die darin enthaltenen Empfehlungen sind als Fachkonvention anerkannt.
In den Abstandsregelungen werden Mindestabstände zwischen WEA und bedeutenden Vogellebensräumen bzw. Brutplätzen WEA-sensibler Arten und Artengruppen definiert, die aufgrund von Kollisionsgefahren oder des Meideverhaltens der Arten von der LAG VSW als notwendig erachtet werden.
Gegenüber Europäischen Vogelschutzgebieten mit WEA-sensiblen Arten im Schutzzweck wurde ein Mindestabstand bzw. Ausschlussbereich in 10-facher Anlagenhöhe festgelegt.
Darüber hinaus sind u. a. auch Hauptflugkorridore zwischen Schlaf- und Nahrungsplätzen sowie überregional bedeutsame Zugkonzentrationskorridore freizuhalten.
Im Hinblick auf Gastvogellebensräume von mindestens landesweiter Bedeutung, regelmäßig genutzte Schlafplätze bestimmter Arten und Gewässer > 10 ha mit mindestens regionaler Bedeutung für brütende und rastende Wasservögel bestehen darüber hinaus ggf. ebenfalls Mindestabstände.
5.05 BearbeiterInnen FFH-VP-Info (siehe Impressum) (o. J.)
Das Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (2008:23ff.) hat Ausschluss- und Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz veröffentlicht.
In folgenden Gebieten und Räumen sollten grundsätzlich keine Windenergieanlagen errichtet werden: Gebiete mit Vorkommen sehr empfindlicher Vogelarten, bedeutende Rastgebiete von Wasser- und Watvögeln, namentlich Feuchtgebiete und der unmittelbare Küstenbereich (wegen der Störungsempfindlichkeit sollte eine Pufferzone von wenigstens 500 m freigehalten werden; gilt allerdings nur für Anlagen mit einer Nabenhöhe <50 m), bedeutende Vogelzugrouten und Flugkorridore, Gebiete mit hohem Greifvogelvorkommen (Geländekanten, Gebiete mit besonders hoher Nahrungsdichte), bei Habitatsegregation durch WKA (keine Trennung zusammenhängender Lebensräume durch WKA) (LANU 2008:23).
Der derzeitige Wissensstand über einzelne Aspekte, u. a. über populationsbiologische Auswirkungen, sei nach wie vor noch zu unvollständig, um zuverlässige Aussagen zu Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Vögel zu liefern. Zur Vermeidung unerwünschter Beeinträchtigungen wird deshalb empfohlen, Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz von Windenergieanlagen freizuhalten. Die Gebiete und die potenziellen Beeinträchtigungsbereiche in ihrem Umfeld (Prüfbereich) werden im Folgenden nach vorsorgeorientierten Kriterien aufgrund des derzeitigen Wissens definiert (LANU 2008:23).
Eine Windenergienutzung in Schutzgebieten gem. BNatSchG, LNatschG, Nationalparkgesetz, FFH- und Vogelschutzrichtlinie oder Ramsar-Konvention sei aufgrund der Raumordnungsplanung ausgeschlossen. Im Umgebungsbereich der Gebiete wird ein Prüfbereich empfohlen, der über die Abstandsempfehlungen hinausgeht (LANU 2008:23).
Im Hinblick auf Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Vogelzug wird verdeutlicht (LANU 2008:23), dass Schleswig-Holstein eine besondere Bedeutung für den internationalen Vogelzug zwischen Skandinavien und Mitteleuropa habe. Der Landvogelzug konzentriere sich sehr stark über Fehmarn und Wagrien. Sehr viele Wasservögel querten Schleswig-Holstein im Bereich von der Eckernförder Bucht zur Husumer Bucht und zum Eiderästuar. Wichtige Leitlinien für den Vogelzug stellten ferner die Küstenlinien von Nord- und Ostsee sowie die großen Fließgewässer dar (Koop 2002). Zudem wird die Bedeutung verschiedener Rast- und Brutgebiete in Schleswig-Holstein dargestellt.
'In der Tabelle II-1 (Anhang zu Teil II) sind die Schutzgebiete, die bedeutendsten Brut-, Rast- und Nahrungsgebiete für Vögel, die empfindlichen Bereiche im Umfeld der Gebiete (Prüfbereich) sowie die Konzentrationsgebiete und Leitlinien des Vogelzugs zusammengestellt. Innerhalb der in dieser Tabelle aufgeführten Bereiche mit besonderer Prüfrelevanz kann mit negativen Auswirkungen auf die Avifauna gerechnet werden. Dabei sollte bedacht werden, dass bislang noch nicht für alle Vogelarten gesicherte Erkenntnisse über deren Störempfindlichkeit vorliegen und deshalb eine Entscheidung im Hinblick auf vorsorgenden Schutz gerichtet sein sollte, zumal erhebliche Beeinträchtigungen oft irreversibel sind (LANU 2008:25).'
'Um Störwirkungen auf Brutplätze auszuschließen, werden artspezifische Schutzbereiche zu Brutplätzen und Brutkolonien benannt, die von Windenergieanlagen freigehalten werden sollten. Als weitere Schutzmaßnahmen sollten wichtige Nahrungsflächen und dorthin führende Flugrouten in einem artspezifisch festgelegten Umkreis (Prüfbereiche) freigehalten werden (Tabelle II-2, Anhang zu Teil II).'
'Werden Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz einschließlich der Bereiche mit besonderer Prüfrelevanz gemäß Kapitel 3 und Tabelle II-1, Spalten 1 und 2 im Anhang zu Teil II durch die Planung nicht berührt und werden die in Kapitel 4.3 artspezifisch differenziert beschriebenen Räume von Windenergie freigehalten, sind keine erheblichen anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen auf die Vogelwelt zu erwarten (LANU 2008:26).'
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Reports: aktueller Wirkfaktor aktuelle Wirkfaktorengruppe alle Wirkfaktoren
Qualifizierung der Quellen für Vogelarten
A | verallgemeinerbarer, in der Literatur dokumentierter Nachweis für diese spezielle Art |
B | in der Literatur dokumentierter Nachweis für diese spezielle Art, aber möglicherweise Ausnahmefall |
C | in der Literatur dokumentierter Nachweis für verwandte Arten bzw. andere Arten dieser Artengruppe, der als übertragbar eingestuft wird |
D | in der Literatur dokumentierter Hinweis für diese spezielle Art oder verwandte Arten bzw. andere Arten dieser Artengruppe |
E | eigene Einschätzung oder Aussage Dritter, ohne in der Literatur dokumentierten Nachweis/Hinweis (Experteneinschätzung) |
F | keine Literatur verfügbar / Auswertung bzw. Einschätzung mit aktuellem Bearbeitungsstand noch nicht erfolgt |
Legende: Bearbeitungsstand zum Bereich "Beeinträchtigungen"
- | bislang noch nicht bearbeitet |
I | derzeit nur Einschätzungen zur Relevanz der Wirkfaktoren vorhanden |
II | zudem Detaildaten zur Auswertekategorie "1. Empfindlichkeiten/Wirkungen" vorhanden |
III | zudem Detaildaten zu den weiteren Auswertekategorien "2. bis 5." vorhanden |